Arbeit in die EU: Entsendung von Drittstaatsangehörigen (Nicht-EU-Länder)
#Entsendung von Ausländern zur Arbeit in die EU

Arbeit in die EU: Entsendung von Drittstaatsangehörigen (Nicht-EU-Länder)

14 October 2019

Arbeit in die EU / Rechtsgrundlage: Die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union ist in der Richtlinie 96/71 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 (Fassung ENG, PL, andere Sprachfassungen) zusammen mit der nachfolgenden Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2014/67/EG (Fassung ENG, PL, andere Sprachfassungen) vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2018/957 vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG (Fassung ENG, PL, andere Sprachfassungen) definiert.

Die oben genannten Richtlinien stehen in direktem Zusammenhang mit dem freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, der als eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts gilt. Gemäß Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Amtsblatt der EU vom 26.10.2012, C 326/49) sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Leistungsempfängers niedergelassen sind, verboten.

Der freie Dienstleistungsverkehr ist sowohl aktiv (freier Dienstleistungsverkehr) als auch passiv (freier Dienstleistungsverkehr).

Eine Beschränkung der Erbringung von Dienstleistungen durch die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit durch einen anderen Mitgliedstaat wäre ein Verstoß gegen den grundlegenden Rechtsakt der Europäischen Union, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Entsendungsprozess

Drittstaatsangehörige werden aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats und von einem im Gebiet dieses Staates registrierten Wirtschaftsteilnehmer, in dem sie rechtmäßig beschäftigt sind, entsandt.
Daher sprechen wir in einem solchen Fall nicht von der Erbringung einer Dienstleistung durch Drittstaatsangehörige, denn der Dienstleister ist ein in der EU registriertes Unternehmen und Bürger eines Mitgliedstaates. Es ist daher berechtigt, Drittstaatsangehörige in ihrer eigenen Niederlassung zu beschäftigen, über die sie Dienstleistungen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erbringen kann. Die in Nummer 20 dieser Richtlinie festgelegten Beschränkungen gelten daher nicht.

Nach Artikel 3 der Richtlinie sind dem entsandten Arbeitnehmer in dem Land, in das er entsandt wird, die folgenden Arbeitsbedingungen zu gewähren, sofern sie für ihn günstiger sind:

  1. maximale Arbeits- und Mindestruhezeiten
  2. die Mindestdauer des bezahlten Jahresurlaubs
  3. Mindestlohnsätze, einschließlich Stundensätze
  4. Gesundheit, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz
  5. Gleichstellung von Männern und Frauen und andere Bestimmungen über Diskriminierung
Entsendung von Drittstaatsangehörigen (Nicht-EU-Länder) zur Arbeit in die EU

Unser Unternehmen erfüllt die EU-Richtlinien über die Entsendung von Arbeitnehmern in vollem Umfang, so dass unsere Dienstleistungen völlig legal und damit sicher für unsere Auftragnehmer und Mitarbeiter sind.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs über die Entsendung von Drittstaatsangehörigen

Die Entsendung von Drittstaatsangehörigen (von außerhalb der Europäischen Union) durch einen anderen Mitgliedstaat war ebenfalls Gegenstand von Streitigkeiten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Das Urteil vom 09.08.1994 in der Rechtssache C-43/93 Vander Elst (ENG-Sprachfassung, andere-Sprachfassungen). Es wurde der Fall von Raymond Vander Elsta geprüft, einem belgischen Staatsangehörigen, der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmer aus Marokko, die legal in Belgien beschäftigt sind, nach Frankreich entsandt hat, um Abbrucharbeiten durchzuführen. Die französischen Behörden verhängten dafür eine hohe Geldstrafe gegen ihn. Der belgische Staatsbürger hat beim französischen Verwaltungsgericht Berufung eingelegt. Der Europäische Gerichtshof hat in Beantwortung einer Frage, die ein französisches Berufungsgericht zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, entschieden, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Arbeitnehmern, die Staatsangehörige von Drittländern sind und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig beschäftigt sind und die in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entsandt wurden, keine zusätzlichen Beschränkungen, wie beispielsweise die Anforderung einer Arbeitserlaubnis, auferlegen dürfen.

Sonderfall in Deutschland

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs spiegelte sich in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschlands, wider, die eine besondere Art von Visum für solche Arbeitnehmer einführte – das Vander Elst-Visum. Polnische Unternehmen können auf der Grundlage dieses Visums Arbeitnehmer, die Drittstaatsangehörige sind, nach Deutschland entsenden, um für einen begrenzten Zeitraum Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Mit einem Vander Elst Visum können Sie Dienstleistungen in einem anderen EU-Land erbringen, ohne dass eine Arbeitserlaubnis oder andere Genehmigungen im Zusammenhang mit rechtlichen Aspekten der Beschäftigung erforderlich sind. Für die Ausstellung ist es jedoch erforderlich, dass der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit einem polnischen Arbeitgeber hat. Es ist auch wichtig, dass ein solcher Vertrag nicht allein zum Zwecke der Entsendung eines Arbeitnehmers nach Deutschland abgeschlossen werden kann.

Rechtmäßigkeit des Wohnsitzes und Rechtmäßigkeit der Arbeit

Ausländer, die von unserem Unternehmen auf der Grundlage des oben genannten Plans beschäftigt werden, können als entsandte Mitarbeiter legal arbeiten, sofern sie die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. Die Rechtmäßigkeit der Arbeit unterscheidet sich jedoch völlig von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat, und sie muss auch geklärt werden. Die in unserem Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter verfügen über ein Arbeitsvisum Typ D, eine befristete Aufenthaltserlaubnis auf dem Gebiet der Republik Polen oder eine EU-Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte. Diese Aufenthaltstitel erlauben es, sich innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nicht länger als 3 Monate im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzuhalten. Daher ist unser Service, obwohl er für eine begrenzte Zeit bereitgestellt werden kann, zeitlich begrenzt, was die Erbringung von Dienstleistungen durch bestimmte Personen in unserem Team betrifft.

Wir hoffen, dass die oben genannten Informationen es Ihnen ermöglichen, ohne Angst mit unserem Unternehmen zusammenzuarbeiten.

Wir empfehlen Ihnen auch, die oben genannten Daten beim Konsulat Ihres Landes in Polen zu überprüfen. Sie können ihnen ein Modell unserer vorgeschlagenen Zusammenarbeit zur Verfügung stellen. Auf diese Weise erhalten Sie eine Antwort, die die Rechtsgrundlage des angebotenen Dienstes bestätigt.

Registrierung von Ausländern im Entsendungsland

Wenn die lokalen Gesetze die Registrierung eines entsandten Mitarbeiters bei den lokalen Verbindungsorganen erfordern, dann tun wir das. Alle Tätigkeiten werden auf der Grundlage von Anweisungen der Konsulate der Länder, in die wir Mitarbeiter entsenden, durchgeführt, so dass wir uns der Richtigkeit unseres Handelns sicher sind.

Wir laden Sie ein, mit uns zusammenzuarbeiten und die Dienste unserer qualifizierten Mitarbeiter zu nutzen.

Kontakt:

Jacek Jokiel

Vertriebsspezialist/Projektkoordinator

+491516 7525707

[email protected]

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